Detaillierter, aber die Gewichtung der Gründe haben sie umgedreht.
Urteil:
Demgegenüber sind auf Seiten der Beschwerdeführerinnen
ihr erheblicher organisatorischer Aufwand sowie der ihnen drohende Reputationsverlust
zu berücksichtigen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere
die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der
Kundinnen und Kunden, […]
heise:
Besonders schwer wiegen laut dem Bundesverfassungsgericht die drohenden massenhaften und nicht mehr revidierbaren Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kunden.
lto:
Grund für die einstweilige Anordnung ist insbesondere ein drohender irreversibler Reputationsverlust, den das BVerfG auf Seiten der Beschwerdeführer sieht.
evtl. sogar noch besser/detaillierter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvr231725-bverfg-internetprovider-erwirken-einstweilige-anordnung-dns-monitoring
Detaillierter, aber die Gewichtung der Gründe haben sie umgedreht.
Urteil:
heise:
lto: