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Cake day: October 29th, 2024

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  • Detaillierter, aber die Gewichtung der Gründe haben sie umgedreht.

    Urteil:

    Demgegenüber sind auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ihr erheblicher organisatorischer Aufwand sowie der ihnen drohende Reputationsverlust zu berücksichtigen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden, […]

    heise:

    Besonders schwer wiegen laut dem Bundesverfassungsgericht die drohenden massenhaften und nicht mehr revidierbaren Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kunden.

    lto:

    Grund für die einstweilige Anordnung ist insbesondere ein drohender irreversibler Reputationsverlust, den das BVerfG auf Seiten der Beschwerdeführer sieht.