Mittlerweile hat auch LTO einen Artikel mit weiteren Angaben aus der Pressemitteilung.
Der Völkermordtatbestand in § 6 VStGB setzt keinen Mord voraus. Er kann etwa auch dann verwirklicht sein, wenn “ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt wird”, sagte der Vorsitzende Richter. Dies ist in § 6 Abs. 1 Nr. 5 VStGB geregelt. Hinzukommen muss aber immer die Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.
“Das Ehepaar beging diese Taten, weil die beiden Mädchen Jesidinnen waren und sie im Sinne des IS wollten, dass die Religionsgemeinschaft der Jesidinnen und Jesiden, repräsentiert durch die beiden Opfer, insofern zumindest teilweise in ihrer sozialen Existenz zerstört wird. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die Mädchen aus ihrer Volksgruppe verstoßen würden, wenn sie – auch durch eine Vergewaltigung erzwungenen – Geschlechtsverkehr mit einem Nicht-Jesiden haben”, heißt es dazu in der Pressemitteilung des OLG.


